Satzung

FREIE WÄHLER Erfurt e.V.

Vorsitzender

n.n.

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1.
    Der Verein führt den Namen: „Freie Wähler Erfurt“. Der Verein soll beim Amtsgericht Erfurt in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  1. Der Vereinssitz ist Erfurt.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Vereinszweck
    1.
    Der Verein verfolgt insbesondere unmittelbar kommunalpolitische Zwecke.
  1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a. Schaffung einer unabhängigen Plattform zur Durchsetzung von kommunalen Bürgerinteressen b. Einflussnahme auf die Entscheidungen des Stadtrates und der Stadtverwaltung, sowie deren Vertretungsorgane und Zweckverbände und umfassende Information der Öffentlichkeit zu kommunalpolitischen Themen c. Wahrnehmung der Interessenvertretung der Bürger/Innen gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen d. Durchführung von politischen Diskussionen, Bürgertreffen, Festen und ähnlichen Veranstaltungen e. Mitwirken des Vereins mit eigenen Wahlvorschlägen bei den Oberbürgermeisterwahlen, den Kommunalwahlen oder den Landtagswahlen
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3 Mitgliedschaft
    Mitglied kann jede wahlberechtigte natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des
    Vereins zu unterstützen und die Satzung und die Grundsätze anzuerkennen und nicht
    Mitglied einer Partei oder anderen Wählergruppe ist.

Der Verein Freie Wähler Erfurt ist der freiwillige Zusammenschluss von Bürgerinnen und
Bürgern, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder den Schwerpunkt ihrer beruflichen
Tätigkeit in Erfurt haben.

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu
richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsmittel gegen diese
Entscheidung ist ausgeschlossen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht
begründet zu werden. Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder über die Aufnahme
neuer Mitglieder.

Die Mitgliedschaft endet a. mit dem Tod des Mitgliedes b. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte c. durch Austritt. Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Beiträge und sonstige Forderungen müssen bis zum Ende des Kalenderjahres geleistet bzw. beglichen werden. d. durch förmlichen Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann bei: 1. groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und 2. vereinsschädigendem Verhalten, die dem öffentlichen Ansehen des Vereins Schaden zufügt.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
e. durch Streichung von der Mitgliedschaft nach Beschluss des Vorstandes, wenn
der Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, mit
Ausschlussdrohung beider zweiten Mahnung, nicht entrichtet wurde. Der
Streichungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen und ist mit dem Tag
der Zustellung wirksam. Die Streichung der Mitgliedschaft durch Beschluss des
Vorstandes ist rechtskräftig, selbst wenn dem Mitglied der Streichungsbeschluss
nicht bekannt gemacht werden kann.

  • 4 Mitgliedsbeitrag
    1.
    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben, nach Bestätigung durch den Vorstand, nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
  • 5 Organe des Vereins
    Organe und Einrichtungen des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. die Arbeitskreise
  5. die Ortsverbände
  6. die Vereinsgeschäftsstelle
  • 6 Der Vorstand
    Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. der/dem 1. Vorsitzenden
  3. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem/der Schatzmeister/in
  5. und bis zu drei Beisitzern
  6. sowie der/dem Fraktionsvorsitzenden der Freien Wähler im Stadtrat

Die Vorstandsmitglieder unter 1.a-d werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl als Vorsitzender ist zweimal zulässig. Erneute Wahl ist erst nach einer Pause von zwei Jahren möglich. Eine Abwahl vor Ende der
Wahlperiode ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der
Wahlperiode aus dem Vorstand aus, wird von der/dem 1. Vorsitzenden ein Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung eingesetzt. Der Vorstand
bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt.

  1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Einmal jährlich erfolgt Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung.
  2. Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein/e Stellvertreter/in, beruft die
    Mitgliederversammlung ein und leitet diese als Versammlungsleiter/in.

Die Einladung dazu erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand muss zusammentreten, wenn dies mindestens 2 der Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit einfacher Mehrheit Beschlussfähigkeit besteht. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
  2. In dringenden Angelegenheiten kann der Vorstand über das Internet per E-Mail Entscheidungen und Beschlüsse zeitnah mit 2/3 Mehrheit beschließen.
  3. Ein/e Schriftführer/in hat über jede Versammlung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  4. Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt Ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/sie nimmt Zahlungen für den Verein (Einnahmen) gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke (Ausgaben) darf er/sie nur auf Anweisung des Vorsitzenden leisten.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Dabei gilt im Innenverhältnis: Der Verein kann durch den/der stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden vertreten werden. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied, das der Weisung und der Aufsicht des Vorstandes unterliegt, zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
  6. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich, Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden.

 

 

  • 7 Beirat
  1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand und den gewählten Mandatsträgern bzw. in deren Auftrag benannten Personen sowie für den Kreisverband gewählten Mitgliedern im Landesvorstand.
  2. Die ordentliche Beiratssitzung findet jährlich einmal auf Einladung des Vorstandes statt. Auf Antrag eines Beiratsmitgliedes kann eine außerordentliche Beiratssitzung einberufen werden.
  3. Aufgaben des Beirates sind:
    a. Erarbeitung der Wahlprogramm
    b. Diskussion und Erarbeitung der Leitlinien für die Kommunalpolitik
    c. Erarbeitung von Vorschlägen für wahrzunehmende Mandate, sofern keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Entlastung des
    Vorstandes
    b. Entgegennahme der Berichterstattung der politischen Mandatsträger der
    Freien Wähler Erfurt
    c. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    d. Beschlussfassung über das Wahlprogramm sowie über die Grundsätze der
    kommunalpolitischen Arbeit in Erfurt
    e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Wahl von 2 Kassenprüfern/innen
    f. Beschlussfassung über den OB-Kandidaten für die Kommunalwahlen in
    Erfurt
    g. Beschlussfassung über die Kandidatenliste und die Platzierung der
    Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunalwahlen in Erfurt, sowie der
    Kandidatenliste und die Platzierung der Kandidaten für die Erfurter
    Stimmbezirke für die
    Landtagswahl mit den Freien Wählern in Thüringen und entsprechend für
    Bundestagswahlen
    h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
    des Vereins
    i. Abstimmung über vorliegende Anträge

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und Angabe der Tagesordnung durch Einladung per E-Mail einberufen. Auf Antrag können Mitglieder auch postalisch eingeladen werden.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung.
  3. Wahlen werden geheim (schriftlich) durchgeführt. Auf Antrag können Wahlen per Handzeichen als offene Wahl abgestimmt werden, die muss die Mitgliederversammlung einstimmig beschließen. Ebenso die Feststellung der Platzierung der Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunal- Bundestags und Landtagswahlen. Kandidaten/Kandidatinnen sind als gewählte Abgeordnete freie Vertreter des Volkes und daher nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen verpflichten sich, keinem Abstimmungszwang nachzugeben oder sich einem solchen zu unterwerfen.
  4. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer/innen, deren Amtszeit 2 Jahre beträgt.

 

  • 9 Untergruppierungen und Einrichtungen

1.
Der Verein hat zur Verfolgung seiner Vereinsziele die Möglichkeit Untergruppierungen, Ortsverbände und Arbeitskreise zu bilden. Die Aufgabenkönnen in einer Geschäftsordnung formuliert werden, welche durch die Mitgliederversammlung eingerichtet und beschlossen wird.

2.
In den Arbeitskreisen des Vereins wird nach fachlichen Schwerpunkten
gearbeitet. Die Arbeitskreise können mit Initiativen, Vereinen oder anderen Gruppierungen zusammenarbeiten und Gäste einladen. Die Meinungsbildung findet offen und unter Einbeziehung der Betroffenen statt.

  1. Der Verein kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Die Auswahl und Aufgabenformulierung obliegt dem Vorstand.
  • 10 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken innerhalb der Stadt Erfurt zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes abgeführt werden.
  4. Nach Auflösung des Vereins, dürfen die politischen Mandatsträger nicht mehr im Namen und unter der Bezeichnung des Vereins Freie Wähler Erfurt tätig werden.

 

  • 11 Redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Amtsgerichtes und anderer
Behörden können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen
werden.
Die Satzung wurde eingerichtet zur Gründungsversammlung am 03.10.2005 in Erfurt.
Letzte Änderung durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.11.2008
02.12.2009, 25.10.2016.